Bis zum 10. April 2021 müssen jene EAG- und Batterien-Sammelmassen, die nicht über einen Entsorger an Sammel- und Verwertungssysteme übergeben, sondern selbst vermarktet wurden, gemäß §24 EAG-VO bzw. §25 Batterienverordnung im EDM gemeldet werden!
Bis zum 10. April 2021 müssen jene EAG- und Batterien-Sammelmassen, die nicht über einen Entsorger an Sammel- und Verwertungssysteme übergeben, sondern selbst vermarktet wurden, gemäß §24 EAG-VO bzw. §25 Batterienverordnung im EDM gemeldet werden!
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