Bis zum 10. April 2017 müssen jene EAG- und Batterien-Sammelmassen, die nicht über einen Entsorger an Sammel- und Verwertungssysteme übergeben, sondern selbst vermarktet wurden gemäß §24 EAG-VO bzw. §25 Batterienverordnung im EDM eingemeldet werden.
Dies gilt insbesondere für die hier genannten, im Rahmen der Alteisensammlung mitgesammelten Elektro-Großgeräte!
An dieser Stelle finden Sie vieles, das Sie für Ihre Öffentlichkeitsarbeit verwenden können.
ACHTUNG!
Bitte aktualisieren Sie regelmäßig die Stammdaten (Name, Adresse, Öffnungszeiten) Ihrer EAG- und Batterien-Sammelstellen im Register des Umweltministeriums. Diese Daten werden im Sammelstellenfinder angezeigt und bilden auch die Grundlage für Aussendungen der Koordinierungsstelle!