- „Nicht“ beschädigte Lithium-Batterien > 500 g
- „Beschädigte“ Lithium-Batterien
Die dafür vorgesehenen 60l Stahlfässer werden samt Inlaysack, dem Füllmaterial (Vermiculite) und der nötigen Beschriftung zur Verfügung gestellt. Wichtig ist es die offenen Kontakte abzukleben und beschädigte Lithium-Batterien separat in Kunststofftaschen zu verpacken. Die Zwischenräume werden mit dem Vermiculite gefüllt. Sollten bei der Sammlung gemischter Batterien (≤ 500 g) Lithium-Batterien anfallen, können diese auch mit den größeren gesammelt werden. Dies wird vor allem bei beschädigten (z.B. aufgeblähten) Akkus empfohlen!
Ab dem 01.01.2018 kommt es auch bei den Elektrokleingeräten zu einer Änderung. Altgeräte, bei denen Lithium-Batterien > 500 g enthalten sind, müssen von diesen getrennt werden, wenn es nicht möglich ist, die Akkus mit einfachen Handgriffen zu entnehmen. Aktuell würde diese Schadstoffentfrachtung noch als Behandlung gelten. Der nötige rechtliche Rahmen wird noch vom Ministerium durch eine Novelle des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) geschaffen werden. Auch hier gilt die Empfehlung, aber keine Verpflichtung, auch Lithium-Batterien ≤ 500 g aus Kleingeräten zu entfernen und diese mit den großen Lithium-Batterien — beschädigt bzw. nicht beschädigt — zu sammeln.
Grund für diese Empfehlung ist die Maximalgrenze von 333 kg Lithium-Batterien pro ADR-Transport. Durch die ansteigende Masse derartiger Batterien wäre beim Transport von 20 t gemischter Sammlung schon bei einem Anteil von 1,7 % die erlaubt Masse überschritten. Durch die Separierung können unnötige Transporte und die damit einhergehenden Emissionen und Kosten vermieden werden.
Die EAK hat zu dieser Thematik Ende 2015 eine eigene Arbeitsgruppe „Lithium-Batterien“, bestehend aus Sachverständigen und Interessensvertretern ins Leben gerufen, die gemeinsam eine einheitliche Schulungsunterlage erstellt hat. Im Frühjahr 2017 wird die nächste Sitzung stattfinden um aktuelle Erfahrungen auszutauschen. Die Schulungsunterlage steht bereits als Download auf der Website der EAK in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung.