Wenn ein Anspruch auf die IKP besteht, wird diese einmal jährlich im Nachhinein ausbezahlt. Bedingung dafür ist, dass die Abholkoordinierung genutzt wurde und dass die erforderlichen Behältnisse sowie baulichen Maßnahmen nachgewiesen werden konnten.
Fehlen Behälter zum Zeitpunkt der Erhebung oder können die vorgegebenen baulichen Maßnahmen nicht nachgewiesen werden, gelangt die Infrastrukturkostenpauschale nur vermindert oder auch gar nicht zur Auszahlung.
Aliquot vermindert wird der Auszahlungsbetrag um den prozentuellen Anteil jener Massen an der Gesamtmasse der Sammelstelle, die nicht im Rahmen der Abholkoordinierung einer Behandlung zugeführt wurde. Das sind all jene Sammelmassen, die von der Sammelstelle direkt und somit nicht über die Abholkoordinierung an befugte Sammler weitergegeben wurden.