Wenn ein Anspruch besteht, wird die Infrastrukturkostenpauschale einmal jährlich im Nachhinein ausbezahlt. Bedingung ist, dass die Abholkoordinierung genutzt wurde und dass die erforderlichen Behältnisse und baulichen Maßnahmen nachgewiesen werden konnten.
Fehlen Behälter zum Zeitpunkt der Sammelstellenkontrolle oder können die vorgegebenen baulichen Maßnahmen nicht nachgewiesen werden, gelangt die Infrastrukturkostenpauschale nur vermindert oder auch gar nicht zur Auszahlung.
Details hinsichtlich der geänderten Anforderungen und Abgeltungsbeträge für Gasentladungslampen finden Sie in unserem Newsletter 27 von Dezember 2014.
Nähere Informationen zur Abgeltung der ReUse Infrastruktur finden Sie auch in unserem Newsletter 28 von März 2015.
Das Newsletter Archiv ist im internen Bereich der EAK unter http://www.eak-austria.at/presse/ verfügbar.