Am Prozedere der Kontrollen und auch an den Auswirkungen der Ergebnisse auf die Ausbezahlung der Infrastrukturkostenpauschalen ändert sich nichts:
Wenn Anspruch besteht, wird die Infrastrukturkostenpauschale einmal jährlich im Nachhinein ausbezahlt. Bedingung ist, dass die Abholkoordinierung genutzt wurde und dass die erforderlichen Behältnisse und baulichen Maßnahmen nachgewiesen werden konnten.
Fehlen Behälter zum Zeitpunkt der Sammelstellenkontrolle oder können die vorgegebenen baulichen Maßnahmen nicht nachgewiesen werden, gelangt die Infrastrukturkostenpauschale nur vermindert oder gar nicht zur Auszahlung.
Details zur Abholkoordinierung, die maximalen Auszahlungsbeträge und die erforderlichen baulichen Maßnahmen und Behältnisse finden Sie in unserem Tätigkeitsbericht ab Seite 26 (Internet: http://www.eak-austria.at/presse/TB/Taetigkeitsbericht_2013.pdf).