Auf Grund der Novelle der EAG-VO wurde die Vereinbarung zwischen Sammel– und Verwertungssystemen und der Koordinierungsstelle überarbeitet. Dabei wurden auch die Ausstattungskriterien von teil– und vollausgestatteten abholkoordinierenden Sammelstellen in der Kategorie der Gasentladungslampen an die Erfahrungen aus der Praxis angepasst. Folgende Ausstattungskriterien und Pauschalen gelten ab dem Jahr 2015:

1 Anforderungen an die Lampensammelbox: Lampensammelbox groß: Außenmaß 1900 x 800 mm, geschlossene Bauweise, Behälter stapelbar, Wände faltbar

1 Anforderungen an die Lampensammelbox:
Lampensammelbox groß: Außenmaß 1900 x 800 mm, geschlossene Bauweise, Behälter stapelbar, Wände faltbar

infrastrukturkostenpauschale

 

Infrastrukturkostenpauschale für ReUse

Erstmals kann für das Jahr 2015 eine Abgeltung der Infrastruktur zur getrennten Sammlung von ReUse-fähigen Geräten beantragt werden. Als Voraussetzungen für den Anspruch auf diese Abgeltung müssen mehr als die zwei im §6 Abs. 6 EAG-VO vorgeschriebene ReUse-Sammeltage nachweislich stattgefunden haben, die tatsächliche Wiederverwendung dieser Massen nachgewiesen und im Rahmen der §24 EAG-VO Meldung bis 10. April des jeweiligen Folgejahres gemeldet, sowie das Service der Abholkoordinierung in der entsprechenden Sammel– und Behandlungskategorie in Anspruch genommen worden sein. Bei gesamthaftem Vorliegen aller Voraussetzungen muss der Anspruch elektronisch bei der Koordinierungsstelle geltend gemacht werden. Die Erfüllung dieser Anspruchsvoraussetzungen wird seitens der Koordinierungsstelle im Rahmen von stichprobenartigen Kontrollen überprüft. Nähere Details dazu im nächsten Newsletter.