
Die Novelle der Elektroaltgeräteverordnung im August letzten Jahres sieht im Rahmen der Vorbereitung zur Wiederverwendung eine Abgeltung für die Bereitstellung von Infrastruktur zur getrennten Sammlung ReUse-geeigneter Elektroaltgeräte vor. Es sind drei, an die der jeweiligen Sammel– und Behandlungskategorie entsprechenden Ausstattungskriterien angepasste Pauschalsätze vorgesehen. In der nachfolgenden Tabelle sind die notwendigen Behälter sowie der Flächenbedarf aufgelistet:

Anspruch auf eine Abgeltung in Form der ReUse-Pauschale für eine der oben genannten Sammel– und Behandlungskategorien besteht nur, wenn alle im folgenden Abschnitt beschriebenen Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind.
ReUse-Pauschale für das Jahr 2015 auf https://pickup.eak-austria.at

Kriterien für den Anspruch auf die ReUse-Pauschale
- Die Sammelstelle bzw. der Sammelstellenbetreiber muss in jenem Jahr, für das eine Abgeltung in Form der ReUse-Pauschale beantragt wird, eine Abholkoordinierung in der entsprechenden Sammel- und Behandlungskategorie in Anspruch genommen haben.
- Die verpflichtende Meldung gem. § 24 Abs. 2 EAG-VO über diese ReUse-Masse muss an die Koordinierungsstelle erstattet worden sein.
- Der Anspruch auf die Infrastrukturkostenpauschale „ReUse“ der Koordinierungsstelle muss bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres für das eine Abgeltung in Form der ReUse-Pauschale beantragt wird, der Koordinierungsstelle elektronisch zur Kenntnis gebracht werden.
- Die zweimal jährlich vorausgesetzte getrennte Erfassung von ReUse-fähigen Elektroaltgeräten (ReUse-Tage) gem. § 6 Abs. 6 EAG-VO muss nachweislich überschritten worden sein.
Die als Punkt 3. der Kriterien erwähnte elektronische Meldung an die Koordinierungsstelle kann ab Anfang Oktober 2015 über die Abholkoordinierungs-Website der Koordinierungsstelle (https://pickup.eak-austria.at) als angemeldeter Benutzer erfolgen.
