Mit in Kraft treten der Abfallbehandlungspflichten-Verordnung kam es per 7. Oktober auch zu veränderten Sammelkriterien in Bezug auf die Gerätebatterien. Zwei neue Gebinde, jeweils ein 60 l. Stahlfass mit Inlaysack, Vermiculite und Entlüftungsventil, sollten mittlerweile auf jeder kommunalen Sammelstelle Standard sein. Diese sind einerseits für „Lithium-Batterien > 500 g“ und für „beschädigte Lithium-Batterien“ (unabhängig von Größe und Gewicht) gedacht. Zusätzlich zu der Bezettelung der Fässer liegen auch immer Verpackungsanleitungen bei. Sollten Sie die Fässer im Zuge der Abholkoordinierung nutzen, wählen Sie im eKS-System bitte unbedingt den Unterpunkt „GBATT (inkl. Lithium)“.
Weiters kommt es ab 01.01.2018 zu einer zusätzlichen Neuerung. Elektroaltgeräte, bei denen Lithium-Batterien > 500 g nicht mit einfachen Handgriffen (ohne Zuhilfenahme von Werkzeug) entnehmbar sind, müssen separat gesammelt werden. Hinsichtlich der Lagerung der Gerätebatterien, als auch der Lithium-Batterien selbst, gilt fortan, dass diese außerhalb des Problemstoffraums gelagert werden müssen. Ebenso wie bei Elektrogeräten ist eine Überdachung, Schutz vor Witterungseinflüssen, befestigter Untergrund und keine Zugänglichkeit Dritter verpflichtend. Anfang 2018 sollten alle Vorgaben hinsichtlich Zugänglichkeit und Sicherheitsabstand zu brennbaren Materialien österreichweit einheitlich, basierend auf einem Sachverständigenpapier des Länderarbeitskreises Abfallwirtschaft definiert sein.

Abschließend ein Hinweis:
Weidezaunbatterien zählen zu den Industriebatterien und haben somit auf kommunalen Sammelstellen nichts verloren!