Bevor am 30. April 2005 die EAG-VO in Österreich in Kraft trat, wurde diese Unterscheidung angewandt. Als Weißware wurden Haushaltsgeräte, wie Geschirrspüler und Waschmaschinen bezeichnet. Als Braunware galt Unterhaltungselektronik.
Seitdem gelten allerdings die in der EAG-VO definierten fünf Kategorien.
Statt wie zuvor zwischen Weiß– und Braunware zu unterscheiden, erfolgt dies nun anhand der ebenfalls in der Verordnung festgelegten Kriterien. Die Geräte müssen in Groß– und Kleingeräte aufgeteilt werden.
Großgeräte: Alle Geräte mit einer starren Kantenlänge > 50 cm (z.B. Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspüler, Elektroherde und –backöfen, Großdrucker, Kopiergeräte, etc.).
Kleingeräte: Alle Geräte mit einer starren Kantenlänge <= 50 cm (z.B. Geräte der Unterhaltungselektronik, Mikrowellen, Bügeleisen, Toaster, Wasserkocher, Uhren, elektrische Zahnbürsten und Rasierapparate, Rauchmelder, div. Sportcomputer, elektrisches und elektronisches Spielzeug, etc.)
Die weiteren drei Kategorien sind wie folgt:
Kühlgeräte bzw. Wärmeüberträger: z.B. Kühlschränke, Gefriergeräte, Klimageräte, Entfeuchter, Wärmepumpen, ölgefüllte Radiatoren und andere Wärmeüberträger, bei denen andere Flüssigkeiten als Wasser als Medium verwendet werden.
Bildschirmgeräte: Bildschirme, Monitore und Geräte mit einer Bildschirmfläche von mehr als 100 cm² (Tablets zählen bereits – ebenso wie Laptops – zu dieser Kategorie).
Lampen: stabförmige Leuchtstofflampen, ebenso wie Kompaktleuchtstofflampen, Gasentladungslampen (inkl. Hochdruck– Natriumdampflampen und Metalldampflampen), Niederdruck-Natriumdampflampen und auch alle LED-Lampen. Die klassische Glühbirne mit Wolframfaden kann im Restmüll entsorgt werden. Leider kommt es manchmal zu Verwechslungen, da viele Energiesparlampen und LEDs den Glühbirnen nachempfunden sind.
Die Sammlung bei den Sammelstellen darf „ausschließlich“ nach eben diesen fünf Kategorien und in den dafür vorgesehenen Behältnissen/Gebinden erfolgen. Eine Trennung zwischen Weiß– und Braunware ist „NICHT“ zulässig.