Die neue EU-Batterienverordnung wurde am 28. Juli 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und schafft einen harmonisierten Rechtsrahmen für den gesamten Lebenszyklus von Batterien, die in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden. Die relevanten Regelungen für die Abfallwirtschaft werden nach einer zweijährigen Frist am 18. August 2025 verbindlich. Bis dahin gilt die bisherige EU-Batterierichtlinie übergangsweise noch parallel zur Batterienverordnung.

Um der Entwicklung der Elektromobilität Rechnung zu tragen, werden ergänzend zu den drei bestehenden Batteriekategorien („Gerätebatterien“, „Industriebatterien“ und „Starterbatterien“) zwei neue Kategorien für Batterien von Hybrid- und Elektrofahrzeugen („Elektrofahrzeugbatterien“) und für „Batterien für leichte Verkehrsmittel“, wie beispielsweite E-Bikes oder E-Scooter (kurz: „LV-Batterien“), eingeführt.

Auch wurden neue zeitlich gestaffelte Zielvorgaben für die Sammelquoten von Geräte- und LV-Altbatterien sowie für die Recyclingeffizienz und für die stoffliche Verwertung von Kobalt, Kupfer, Blei, Lithium und Nickel geschaffen. Für die zusehends an Bedeutung gewinnenden Lithiumbatterien werden erstmals eigene Verwertungsziele festgelegt.

Trotz des umfangreichen Verordnungstextes sind viele bedeutende Inhalte noch nicht abschließend festgelegt, sondern sind erst mittels Durchführungsrechtsakten und delegierter Rechtsakten zu erlassen. Dies betrifft beispielsweise auch die Berech nungsmethode für die Sammelquote der Geräte- und LV- Altbatterien.

Ziel und Zweck der neuen Verordnung ist es, die Nachhaltigkeit über den gesamten Lebenszyklus von Batterien, beginnend bei der Rohstoffbeschaffung für die Batterieerzeugung bis hin zum Recycling der Altbatterien am Ende der Nutzungsphase, zu etablieren und damit einen wichtigen Baustein für die Verwirklichung der Ziele des European Green Deals beizutragen. Nähere Informationen dazu finden Sie unter oewav.at.