Bereits seit Oktober 2017 ist auf Grund der letzten Novelle der Abfallbehandlungspflichtenverordnung eine getrennte Sammlung von Lithium‐Batterien mit einer Masse von mehr als 500 g vorgeschrieben. Dafür müssen zusätzliche Gebinde bereit gehalten werden. Dabei handelt es sich um zwei 60 Liter UN‐Stahlfässer mit Spannringdeckel mit einer Entlüftungseinrichtung, einem Inlaysack und Vermiculite oder einem ähnlichen brandhemmenden Füllmaterial. Die Fässer sind geschützt vor Regen und Sonneneinstrahlung im Außenbereich der Sammelstelle aufzustellen. Dabei ist auf Grund des erweiterten Brandschutzes die Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes zu brennbaren Materialien einzuhalten. Bei der Übernahme ist darauf zu achten, in beschädigte und in nicht beschädigte Lithium‐Batterien zu unterscheiden und das entsprechende Fass für die Sammlung zu wählen.
Für alle Batterien gilt, dass offen liegende Pole mit einem stärkeren Klebeband, am Besten einem Isolierband, abzukleben sind. In den Fässern ist weiters darauf zu achten, dass die Lithium‐Batterien immer mit einer Schicht des brandhemmenden Materials bedeckt sind.

Achtung: Augenscheinlich defekte Lithium‐Batterien sind zusätzlich einzeln in Kunststoffsäcke zu verpacken bevor sie in den Fässern gelagert werden können. Woran sind beschädigte Lithiumbatterien zu erkennen: Verformungen, Sengspuren, verschmorter Geruch, Erhitzung ohne Gebrauch, Verfärbungen.

Elektroaltgeräte mit nicht entnehmbaren Lithium‐Batterien (> 500g) dürfen ebenfalls seit Oktober 2017 nicht mehr in geschütteter Weise gesammelt werden. Dies wirkt sich in Besonderem auf die Sammlung von Elektrokleingeräten aus, da Elektro‐ Großgeräte und Bildschirmgeräte (Notebooks/Tablets) schon davor nicht geschüttet gesammelt werden durften. Für die Sammlung von derartigen Elektrokleingeräten ist eine zusätzliche Gitterbox mit Deckel vorzusehen. Diese ist ebenfalls im Außenbereich der Sammelstelle unter Einhaltung der beschrieben Sicherheitsabstände zu brennbaren Materialien aufzustellen. Für die neuen Gebinde sowie für den zusätzlichen Flächenbedarf und den notwendigen Brandschutz wurden die Infrastrukturentgelte angepasst. Das tonnenbasierte Entgelt wird, wie in der Vergangenheit, jährlich vom Städte‐ und Gemeindebund, an die Gemeinden und Verbände kommuniziert. Die Infrastrukturkostenpauschale für Sammelstellen, die das Service der Abholkoordinierung in Anspruch genommen haben, wurden folgendermaßen angepasst: Für vollausgestattete Sammelstellen erhöhen sich der Satz auf € 2.996,43 (EAG) bzw. € 164,57 (Gerätebatterien). Für teilausgestattete Sammelstellen erhöhen sich der Satz auf € 1.059,25 (EAG) bzw. € 126,20 (Gerätebatterien).