Auch heuer sind wieder jene Abfallsammler (insbesondere Gemeinden und Gemeindeverbände), die im Jahr 2013 EAG und Batterien Sammelmassen nicht über einen Entsorger an Sammel- und Verwertungssysteme übergeben, sondern selbst vermarktet haben, verpflichtet, diese zu melden, speziell die über die Alteisensammlung mitgesammelten Elektro-Großgerätemassen.

 

Graphische Darstellung der zu meldenden Massen nach § 24 EAG-VO

Graphische Darstellung der zu meldenden Massen nach § 24 EAG-VO

 

Die vorangehende Graphik veranschaulicht jene Massen, die laut EAG-VO zu melden sind und wie sie sich zusammensetzen. Dabei stellen die schraffierten Blöcke jene Massen dar, die Teil der Meldung sind. Die große dunkle Bezeichnung dieser Blöcke weist auf das entsprechende Feld und dessen Bezeichnung in der Erfassungsmaske des Online-Formulars (http://edm.gv.at) hin.

Die nachfolgende Graphik stellt selbiges für die Meldung nach der Batterienverordnung dar.

Keine Verpflichtung für diese Meldungen besteht, wenn ein Abfallsammler seine Sammelmassen gesamthaft einem Sammel- und Verwertungssystem übergeben hat oder diese über die Abholkoordinierung abholen ließ.

 

Graphische Darstellung der zu meldenden Massen nach § 25 Batterienverordnung

Graphische Darstellung der zu meldenden Massen nach § 25 Batterienverordnung